top of page

Entwurf für ein Gesetz zum Schutz der autochthonen Minderheiten, Regionalsprachen und des sprachlichen Erbes Europas

Wir, die Staaten Europas, verurteilen jede Form der sprachlichen, ethnischen, religiösen und kulturellen Unterdrückung, aus der Gegenwart und Vergangenheit, inklusive Völkermord, Vertreibung und Assimilierung.

 

Wir unterstützen den sprachlichen Pluralismus aktiv. Wir sind davon überzeugt, dass ein Europa des friedlichen Zusammenlebens, der Toleranz und des gegenseitigen Respekts, nur erreicht werden kann, wenn Minderheiten, Regionalsprachen und das sprachliche Erbe geschützt, gepflegt und gefördert werden.

 

Wir glauben, dass es in einem Europa des Friedens und der Toleranz, Platz für alle europäischen Kulturen und Sprachen in deren traditionellen Siedlungsgebieten geben muss.

 

 

I. Offizielle Sprachen werden in jeder Gemeinde ermittelt. Folgende Faktoren sollen die Amtssprache(n) jeder europäischen Gemeinde bestimmen.

 

  1. Alle traditionell gesprochenen Sprachen, die laut der letzten durchgeführten Volkszählung von mindestens 8% der Bürger der Gemeinde gesprochen werden, sollen den Status einer offiziellen Amtssprache erhalten.

  2. Alle traditionell gesprochenen Sprachen, die laut einer Volkszählung aus den letzten 200 Jahren von mindestens 40% der Bürger gesprochen wurden, sollen den Status einer offiziellen Amtssprache erhalten.

  3. Falls keine Volkszählungsergebnisse vorhanden sind, aber es allgemein bekannt ist, dass eine traditionell gesprochene Sprache von einem beträchtlichen Anteil der Bürger einer Gemeinde gesprochen wird, oder in den letzten 200 Jahren gesprochen wurde, soll diese Sprache ebenfalls den Status einer offiziellen Amtssprache erhalten.

  4. Falls eine Sprache offiziellen Status in einer Gemeinde hat, soll diese Sprache weiterhin offiziellen Status geniessen, auch wenn die Punkte I 1- I 3 nicht angewendet werden können. Keine Sprache soll Ihren offiziellen Status als Amtssprache verlieren.

  5. Zur Ermittlung einer offiziellen Amtssprache können die Volkszählungsergebnisse für die "Umgangssprache", "Nationalität", "Volksgruppenzugehörigkeit", "Muttersprache" oder ähnliches gleichermassen verwendet werden.

  6. Bezirke grösserer Städte, sowie kleinere historische Gemeinden, die inzwischen in grössere Gemeinden eingegliedert wurden, müssen deren offizielle Amtsprache(n) separat ermitteln.

  7. Hebräisch und/oder Jiddisch und/oder die entsprechenden Roma/Sinti Sprachen sollen in allen jenen Siedlungen, Gemeinden und Teilgemeinden/Bezirken, wo Juden und Roma in den letzten 200 Jahren 40% der Gesamtbevölkerung stellten, oder noch immer mindestens 8% stellen, den Status einer offiziellen Amtsprache erhalten

 

II.   Mindestanforderungen für eine offizielle Amtssprache


A. Benützung einer offiziellen Sprache im Amtsverkehr

 

  1. Jeder Einwohner einer Gemeinde hat das Recht mit den für ihn zuständigen Behörden, Gerichten oder Regierungsstellen in einer offiziellen Amtssprache zu kommunizieren. Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf die Heimatgemeinde des Einwohners, sondern gilt gleichermassen auf lokaler, regionaler, nationaler und EU- Ebene.

  2. Regierungsstellen, Behörden und Gerichte müssen alle öffentlichen Informationen, die die Einwohner einer Gemeinde betreffen, inklusive Gesetze, Kundmachungen, Webseiten, Inserate oder Werbeauftritte, auf lokaler, regionaler, nationaler und EU Ebene, in allen offiziellen Amtssprachen der Gemeinde publizieren.

  3. Alle offiziellen Dokumente, inklusive Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Geburts-/Todesurkunden sowie behördliche Formulare müssen immer in allen offiziellen Amtssprachen der Gemeinde erhältlich sein.

  4. Staatliche und private Anbieter von Grunddienstleistungen, zum Beispiel tätig in den Bereichen Gas, Strom, Post- und Telekommunikation, müssen Ihren Kundendienst, sowie Formulare und Rechnungen, in allen offiziellen Amtssprachen der Wohngemeinde ihres Kunden anbieten.

 

B. Bildung

 

  1. Jeder Europäer hat das Recht auf Grund-, Mittel- und Hochschulbildung in einer offiziellen Sprache seiner Wohngemeinde.

  2. Jeder Schüler, der eine offiziell zwei- oder mehrsprachige Gemeinde bewohnt, soll die andere(n) offizielle(n) Sprache(n) verpflichtend, vor jeder anderen Sprache, inklusive Englisch, als Fremdsprache lernen.

  3. Die Schaffung zwei- und mehrsprachiger Schulen in zwei- oder mehrsprachigen Gemeinden soll gefördert werden.

 

C. Topografie, öffentliche Beschilderung und kulturelle Denkmäler

 

  1. Alle topografischen Punkte in einer Gemeinde, inklusive dem Namen der Gemeinde, sowie den Namen aller Teilgemeinden, Bezirke, Strassen, Plätze, Berge, Gewässer etc, müssen immer in allen Amtssprachen offiziell bezeichnet werden.

  2. Topografische Bezeichnungen, die nicht natürlich gewachsen sind, und aus nationalistisch motivierten Gründen, um Territorium zu beanspruchen oder den sprachlichen Charakter einer Gemeinde zu verändern, eingeführt wurden, müssen abgeschafft werden.

  3. Alle topografischen Schilder und Wegweiser in einer Gemeinde, sowie jene die zur Gemeinde oder einem topografischen Punkt in der Gemeinde führen, selbst wenn sich das Schild ausserhalb des Gemeindegebietes befindet, müssen immer in allen offiziellen Amtssprachen der Gemeinde verfasst sein.

  4. Auf mehrsprachigen Schildern müssen alle topografischen und sonstigen Informationen immer in absteigender Reihenfolge, entsprechend der Zahl der Sprachgruppenzugehörigen, angeführt werden. Die Schriftgrösse muss immer in allen Sprachen gleich sein und der Text in jeder Sprache muss durch einen Querstrich getrennt werden.

  5. Historische Denkmäler, die ein Ausdruck der Identität einer Sprachgruppe sind, müssen geschützt werden. Der Staat, in dem sich das Denkmal befindet, muss die finanziellen Mittel für die Erhaltung zur Verfügung stellen. Historische Denkmäler, die Ausdruck der Identität einer Sprachgruppe sind, und aus nationalistisch motivierten Gründen, um Territorium zu beanspruchen oder den sprachlichen Charakter einer Gemeinde zu verändern, zerstört wurden, müssen wieder aufgebaut werden. Denkmäler, die Rassismus oder extreme Formen des Nationalismus zelebrieren, sind ausgenommen, und wenn sie bestehen, zu entfernen.

 

D. Autonome Regionen

 

  1. Gebiete in denen eine Sprachminderheit auf lokaler Ebene die Mehrheit stellt, sowie historische Regionen mit einem traditionell mehrsprachigen Charakter oder einer stark ausgeprägten Eigenidentität, sollen die Möglichkeit erhalten, eine autonome Region zu bilden.

  2. Das gesetzgebende Organ einer autonomen Region ist ein in allgemeinen und freien Wahlen gewähltes Regionalparlament. Die Amtsgeschäfte einer autonomen Region werden von einer vom Regionalparlament gewählten Regierung geführt.

  3. Um die besondere Identität der Bevölkerung zu schützen und   zu fördern sollen für autonome Regionen folgende Sonderregelungen gelten:

  4. Auf Pässen, Personalausweisen, Führerscheinen, sowie allen anderen behördlich ausgestellten Dokumenten, soll neben dem Namen des Staates auch der Name der autonomen Region angeführt sein

  5. Eine autonome Region muss keine geografische Einheit bilden. Gemeinden können, ungeachtet ihrer geografischen Lage, einer autonomen Region innerhalb ihres Landes beitreten, sofern die autonome Region dem Beitritt zustimmt

  6. Bürger autonomer Regionen sollen ihren Militär- oder Zivildienst in ihrer Sprache und ihrer autonomen Region leisten.

  7. Autonome Regionen sollen bei internationalen Sportveranstaltungen, inklusive den Olympischen Spielen, mit separaten Teams antreten dürfen.

  8. Autonome Regionen sollen folgende Kompetenzen erhalten:

 

  • Bildung/ Unterricht

  • Öffentliche Medien, inklusive Radio und Fernsehen

  • Vergabe und Überwachung von Konzessionen in den Bereichen Post, Telekommunikation, Medien, Gas und Elekrizität.

  • Verwaltung aller Ämter und Gerichte der Region

  • Verwaltung des öffentlichen Personalwesens und Personalbestellung

  • Verwaltung und Überwachung des Sprachengesetzes

  • Implementierung des Sprachengesetzes bei Militär und Polizei

  • Kulturpflege

  • Umwelt- und Naturschutz

  • Infrastruktur, Strassenbau, Bahn

  • Polizeiwesen

 

III. Unabhängige Sprachkommissionen

 

Das vorliegende Gesetz soll von einer Kommission überwacht und implementiert werden, die aus unabhängigen Kommissaren bestehen, und vom europäischen Parlament eingesetzt werden.

 

 

Klicken Sie hier um eine Unterstützungserklärung für das Gesetz abzugeben.

bottom of page